Tippgeber-Provisionsvereinbarung
Stand 14.07.2016
Der Tippgeber erhält für die Vermittlung der Eigentümerdaten bei erfolgreicher Immobilientransaktion folgende Vergütung:
- Kommt mit einem vom Tippgeber benannten Immobilienverkäufer ein rechtskräftiger Kaufvertrag mit einem Immobilienkäufer zustande, so erhält der Tippgeber 0,5 % des beurkundeten Kaufpreises.
- Der Anspruch auf die Tippgeber-Provision wird unter der Bedingung erworben, dass der vermittelten Gesellschaft durch das zugeführte Empfehlungsgeschäft ein Makleranspruch im Sinne des § 652 BGB erwächst und der Kunde die Maklerprovision tatsächlich bezahlt hat.
- Sind die vom Tippgeber benannten Personen oder Immobilien der vermittelten Gesellschaft bereits bekannt, entfällt für den Tippgeber der Anspruch auf die Provision.
- Die verdienten Tippgeber-Provisionen werden dem Tippgeber durch Immobroke ausbezahlt und zwar spätestens einen Monat nach Zahlungseingang der Käuferprovisionen bei dem vermittelten Maklerunternehmen.
- Die Tippgeber-Provision in Höhe von 0,5 % des beurkundeten Kaufpreises versteht sich inklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.